Unser Verein

Satzung

S A T Z U N G

des Tanzclub Kerpen e.V.

in der Fassung vom 16.08.2013

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tanzclub Kerpen e.V.“ (TC Kerpen). Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen. Er ist dort im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Fachverband

Die Mitgliedschaft in Sportverbänden wie

  1. Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V., Fachverband im Landessportbund Nordrhein-Westfalen
  2. Deutscher Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.

ist nicht zwingend und wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 3

Grundsätze

Der Tanzclub Kerpen e.V. ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 4

Zweck

Der Tanzclub Kerpen e.V. bezweckt ausschließlich und unmittelbar

  1. die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sachgerechte und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern,
  2. die Förderung der Jugendarbeit seiner jugendlichen Mitglieder.

§ 5

Gemeinnützigkeit und Zweckverwirklichung

  1. Der Tanzclub Kerpen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der in § 4 der Satzung näher beschriebene Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung tanzsportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dasselbe gilt für Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Tanzsportverbandes NW oder anderer Einrichtungen und Behörden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6

Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind sporttreibende, fördernde, Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 7

Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1.Anträge auf Aufnahme als sporttreibendes, förderndes oder jugendliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

2.Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

3.Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder Personen ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste um den Verein ausgezeichnet haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der sporttreibenden Mitglieder, sind jedoch nicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.

4.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5.Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Die Kündigung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Beweisführung im Streitfall obliegt dem jeweiligen Mitglied. In Härtefällen entscheidet der Vorstand.

6.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines sporttreibenden, fördernden oder Ehrenmitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.die Mitgliederversammlung,

2.der Vorstand,

3.die Jugendversammlung.

§ 9

Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung besteht aus sporttreibenden, fördernden, jugendlichen und Ehrenmitgliedern des Vereins.

2.In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

3.Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, bis Ende März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis zum 30. Dezember des auslaufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.

4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.

5.Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen, mit Ausnahme des Jugendwartes, der von der Jugendversammlung gewählt wird. Sie wählt zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Sie hat die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Organe zuständig sind.

6.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

7.Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und nur, wenn in der Einladung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen worden ist.

8.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10

Vorstand

1.Vorstand sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.

2.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird nach außen rechtsgültig durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.

3.Dem Vorstand ist eine Kreditaufnahme ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht gestattet. Ausgaben sind dem Vorstand nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes erlaubt.

4.Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen, in denen die zur Tagesordnung anstehenden Angelegenheiten durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5.Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied werden.

6.Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.

7.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Sie bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

8.Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Bei Rücktritt eines zweiten Vorstandsmitgliedes muss innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zu Neuwahlen einberufen werden.

§ 11

Erweiterter Vorstand

1.Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie

1. dem Jugendwart,

2. den Gruppensprechern,

3. aus Mitgliedern, die zur Unterstützung der Vorstandsarbeit vom Vorstand benannt bzw. von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2.Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Vorstandssitzung und ihre Hinzuziehung jederzeit verlangen.

3.Die Aufgabenbereiche des erweiterten Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung und eine Jugendordnung, die nicht Bestandteile dieser Satzung sind, aber von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

§ 12

Jugendversammlung

1.Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2.Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

3.Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der jugendlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

4.Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.

5.Die Jugendversammlung wählt ihren Jugendwart und dieser wird von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.

6.Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt.

7.Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes jugendliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

8.Näheres regelt die Jugendordnung.

 

§13

Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 14

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins zu prüfen und bei der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15

Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV)

1.Für alle Mitglieder des Vereins sind die Turnier- und Sportordnungen des DTV sowie die Schiedsordnung des DTV in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich.

2.Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 16

Auflösung des Vereins

1.Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von ihnen 3/4 dem Antrag zustimmen. Ist die einberufene Versammlung beschlussunfähig, so hat der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung unter nochmaligem Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung des Vereins in der vorgeschriebenen Form einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit entscheidet.

2.Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 7 ab, so hat der Vorstand binnen 3 Monaten die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu beantragen. Die Abwicklung erfolgt durch den bisherigen Vorstand als Liquidator.

3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der EGS Kerpen e.V., der es ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

Gez. Nadine Warnke                                   Alfred Schoengraf                                      Jörg Eichler

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